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TK-Hörgeräteversorgung: Kosten, Zuzahlungen und Zuschüsse im Überblick
Übersicht der Zuschüsse für Schwerhörige*
Krankenkasse | 1. Hörgerät | 2. Hörgerät |
Reparaturpauschale** (je Hörgerät) |
VdEk (Barmer, DAK, HEK, HKK, KKH, Techniker) | 690,15€ | 690,15€ | 154,70€ |
AOK Baden- Württemberg | 685€ | 532€ | 125€ |
AOK Hessen | 680€ | 527€ | 120€ |
BKK Bundesverband | 719€ | 569€ | 150€ |
BKK Verbund (Pronova,Schwenninger, Audi & Siemens BKK) | 685€ | 532€ | 125€ |
BKK Bahn | 685€ | 532€ | 125€ |
Knappschaft/ LKK | 650€ | 494€ | 120€ |
IKK classic | 685€ | 532€ | 125€ |
IKK Verbund | 685€ | 532€ | 125€ |
BIG | 685€ | 532€ | 125€ |
* WHO 2- 3
** Reparaturpauschale = vertragliche Regelung zwischen Leistungserbringer (Hörgeräteakustiker) und gesetzlichen Krankenkassen, mit der sämtliche Reparaturen/ Neufertigung von Otoplastiken von reinen Krankenkassen- Hörgeräten (ohne Aufzahlung) innerhalb der Regelgebrauchszeit von sechs Jahren abgedeckt sind.
TK Hörgeräte
Die Techniker Krankenkasse (TK) bietet ihren Versicherten umfangreiche Unterstützung und finanzielle Zuschüsse beim Erwerb von Hörgeräten. Diese Leistungen sind insbesondere für Menschen wichtig, die auf ein Hörgerät angewiesen sind, um ihre Hörfähigkeit zu verbessern oder zu erhalten. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht über die Bedingungen, unter denen die TK die Kosten für Hörgeräte übernimmt, die Höhe der Zuzahlungen und Zuschüsse sowie die Verfahrensweisen zur Beantragung dieser Leistungen.
TK Vertragspartner und Hörgeräte
Die TK arbeitet mit einer Vielzahl von Vertragspartnern zusammen, darunter auch Hörgeräteakustiker. Diese Partnerschaften ermöglichen es Versicherten, hochwertige Hörgeräte zu erhalten, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen. Die Auswahl des Hörgerätes erfolgt in der Regel nach einer fachkundigen Beratung und einer Höranalyse durch den Akustiker.
TK Hörgeräte Zuzahlung
Die gesetzliche Zuzahlung für Hörgeräte ist auf 10 Euro je Hörgerät festgelegt. Diese Zuzahlung ist direkt an den Hörgeräteakustiker zu entrichten. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung für standardversorgte Hörgeräte gilt. Sollte ein Versicherter ein Hörgerät mit höherwertiger Technik wünschen, kann eine zusätzliche private Zuzahlung erforderlich sein.
TK Hörgeräte Zuschuss und Kostenübernahme
Die TK übernimmt die Kosten für die Standardversorgung von Hörgeräten vollständig, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro. Unter Standardversorgung versteht man Hörgeräte, die den medizinischen Anforderungen entsprechen und eine ausreichende Versorgung sicherstellen. Für Hörgeräte, die über die Standardversorgung hinausgehen, bietet die TK einen festen Zuschuss, der sich an den tatsächlichen Kosten orientiert. Der Betrag dieses Zuschusses kann sich ändern, daher ist es ratsam, sich direkt bei der TK über die aktuellen Konditionen zu informieren.
Verfahren zur Kostenübernahme
Um die Kostenübernahme für ein Hörgerät durch die TK zu beantragen, sind folgende Schritte notwendig:
- HNO-ärztliche Verordnung: Zunächst benötigen Sie eine ärztliche Verordnung von einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt, die die Notwendigkeit eines Hörgeräts bestätigt.
- Beratung durch einen Vertragspartner: Mit dieser Verordnung gehen Sie zu einem Hörgeräteakustiker, der mit der TK zusammenarbeitet. Dort erhalten Sie eine Beratung und eine Empfehlung für ein geeignetes Hörgerät.
- Kostenvoranschlag: Der Hörgeräteakustiker erstellt einen Kostenvoranschlag, der an die TK gesendet wird.
- Genehmigung: Die TK prüft den Kostenvoranschlag und erteilt bei Zustimmung eine Genehmigung zur Kostenübernahme.
Fazit
Die Techniker Krankenkasse bietet eine umfassende Unterstützung für Versicherte, die auf Hörgeräte angewiesen sind. Durch die Übernahme der Kosten für die Standardversorgung und die Bereitstellung von Zuschüssen für höherwertige Hörgeräte ermöglicht die TK ihren Versicherten den Zugang zu moderner Hörtechnologie. Es ist jedoch wichtig, dass Betroffene sich über die aktuellen Bedingungen und Verfahren zur Kostenübernahme informieren, um alle verfügbaren Leistungen in Anspruch nehmen zu können.